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26.04.2020

Neue StVO - Führerschein bereitsein 21 km/h zu schnell weg

Die neue Straßenverkehrsordnung tritt am 28. April in Kraft. Sie geht unter anderem härter gegen "Rettungsgassen-Rüpel" vor. Außerdem werden die Strafen für Parken auf Geh- und Radweg merklich höher. Bei Tempoverstößen wird deutlich früher als bisher ein Fahrverbot verhängt. Die wichtigsten Änderungen.

 

  • Die Bußgelder für das Parken in zweiter Reihe sowie auf Geh- und Radwegen steigen von 15 auf bis zu 100 Euro

  • Wer in einem Stau die Rettungsgasse blockiert oder gar selbst befährt, zahlt in Zukunft 200 bis 320 Euro. Dazu gibt's einen Monat Führerscheinentzug und zwei Punkte in Flensburg.

  • Bisher müssen Autofahrer beim Überholen von Radfahrern "ausreichenden" Abstand halten. Künftig sind konkret mindestens 1,50 Meter im Ort und zwei Meter außerorts vorgeschrieben.

  • In der StVO-Novelle wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Blitzer-Apps, z. B. auf Smartphones oder in Navigationssystemen, während der Fahrt nicht verwenden dürfen. Das galt schon zuvor, wird in der StVO jetzt aber noch mal deutlich klargestellt.

 

Eng wird es für den Führerschein bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h innerorts oder 26 km/h außerorts.

 

Harald Stehr 

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26.04.2020

Maskenpflicht ist da, Bußgeld wird kommen 

 

Das Kabinett hat die sechste Anpassung der Corona-Verordnung des Landes beschlossen. Danach gilt ab Montag, 27. April 2020, die Pflicht zum Tragen einer sogenannten „Alltagsmaske“ im Personenverkehr und beim Einkaufen.

Das Kabinett hat am, 23. April 2020, im Umlaufverfahren die sechste Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung beschlossen. Darin ist unter anderem das verpflichtende Tragen einer nicht-medizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung im Öffentlichen Personennahverkehr sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften geregelt. Die neue Regelung gilt ab dem kommenden Montag, 27. April 2020.

Maskenpflicht im Personenverkehr und beim Einkaufen ab 27. April 2020

Im Detail regelt die jüngste Anpassung der Corona-Verordnung des Landes, dass Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus künftig verpflichtet sind, im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen sowie in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine sogenannte „Alltagsmaske“ zu tragen. Damit sind nicht-medizinische Masken oder eine vergleichbare Bedeckung von Mund und Nase, etwa durch einen Schal oder ein Tuch, gemeint.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn das Tragen einer „Alltagsmaske“ aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht zumutbar ist (wie beispielsweise bei einer Asthma-Erkrankung) oder wenn das Tragen einer Maske bedingt durch eine Behinderung nicht möglich ist. Ferner gilt die Maskenpflicht nicht, wenn andere, mindestens gleichwertige bauliche Schutzmaßnahmen (z.B. frontal und seitlich angebrachte Plexiglasscheiben für Kassiererinnen und Kassier) bestehen.

 

Die wichtigsten Fragen zu diesem Thema:

Besteht ein Konflikt mit dem Verhüllungsverbot, etwa im Straßenverkehr?

Das Tragen einer Maske oder Mund-Nasen-Bedeckung führt nicht grundsätzlich dazu, dass eine Identifikation eines Kraftfahrzeugführers ausgeschlossen ist. Derzeit überwiegt sicherlich die Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes, die auch für Verkehrsteilnehmer elementar ist. Sofern die Maske sich nur auf Mund und Nase beschränkt, aber die Augenpartie sowie der Rest des Gesichtes erkennbar bleiben (also beispielsweise nicht zusätzlich eine Sonnenbrille getragen wird), wird dies nicht vom Verhüllungsverbot des § 23 Absatz 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) erfasst.

 

Muss ich Strafe zahlen, wenn ich keine Maske trage?

Die Pflicht zum Tragen einer geeigneten Alltagsmaske oder Mund-Nasen-Bedeckung gilt ab dem 27. April 2020. In einer einwöchigen Übergangsphase sind keine Strafen vorgesehen, damit sich alle auf die neue Praxis einstellen können. Ab 4. Mai 2020 ist vorgesehen, ein Bußgeld zu erheben, wenn ein Verstoß gegen die Maskenpflicht festgestellt wird.

Harald Stehr 

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20.04.2020

Lockerungen ab dem 20.04.2020  - Was wird erlaubt, was bleibt verboten ?

Mit der fünften Änderung der Corona-Verordnung am 17.04.2020 – Wirksam ab dem 20.04.2020 beschließt die Landesregierung vorsichtige

Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Das Vorgehen soll sich am Schutz der Gesundheit und gleichzeitig im Einklang mit den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen orientieren. Die Lockerung regelt unter anderem die Vorschriften zur Kontaktbeschränkung und die Frage, welche Einrichtungen, Geschäfte und Gastronomiebetriebe geöffnet werden können beziehungsweise geschlossen bleiben müssen. Die neuen Regelungen für Geschäfte gelten ab Montag, 20. April.

Was ist neu?

Öffnung von Läden bis zu 800 Quadratmeter

In Baden-Württemberg dürfen ab dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. Warum die Zahl 800m2 in Stein gemeißelt scheint erklärt Kretschmann wie folgt: „Das ist keine gegriffene Größe. Ab dieser Verkaufsfläche werden Einzelhandelsbetriebe nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte als großflächig bezeichnet. Sinn dieser Regel ist es, dass nicht alle Geschäfte gleichzeitig wieder öffnen, weil das einen Sog zu unseren Haupteinkaufsstraßen und Einkaufszentren zur Folge hätte“.

Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben.

In einem ersten Schritt wird die Öffnung folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen , zusätzlich zu den bereits in den letzten Wochen zulässigen Öffnungen, wieder erlaubt:

  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.

  • Unabhängig von der Verkaufsfläche Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.

  • Bibliotheken – auch an Hochschulen.

  • Archive.

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai wieder öffnen können. Dazu müssen in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen werden.

Zudem können Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs bei Gaststätten wird erweitert um Eisdielen und Cafés. Auch Bibliotheken können unter Auflagen wieder geöffnet werden. Friseurbetriebe dürfen voraussichtlich ab dem 4. Mai wieder ihre Dienstleistungen anbieten. Dazu werden in einer späteren Änderung der Verordnung Regelungen erlassen.

Was bleibt gleich:

Geschlossen bleiben:

·       Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen. 

.       Der Außer-Haus-Verkauf Gaststätten, Eisdielen und Cafés ist allerdings gestattet.

·       Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt.

·       Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. Hierzu müssen die Details noch festgelegt werden.

·       Gastronomiebetriebe, abgesehen vom Außerhaus-Verkauf.

·       Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen.

·       Theater, Opern, Konzerthäuser, zoologische und botanische Gärten und ähnliche Einrichtungen.

·       Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und               ähnliche Einrichtungen.

·       Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.

·       Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern.

·       Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

·       Spielplätze.

·       Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe.

Kontaktverbot bleibt bestehen - Masken werden empfohlen:

Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
Ergänzend wird nun neu den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen.

Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben zunächst bestehen. Der Ministerpräsident und die Kultusministerin werden mit den Religionsgemeinschaften das Gespräch zum weiteren Vorgehen aufnehmen.

Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich. Ausnahmen gelten für den Bereich des Spitzensports.

Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.

 

Schulen öffnen am 4. Mai für Abschlussklassen

In Baden-Württemberg werden ab dem 4. Mai erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Zu weiteren Schritten der Öffnung wird das Kultusministerium ein Konzept erarbeiten, ebenso zu den notwendigen Hygienevorgaben.

Die Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben weiter geschlossen. Denn dort wäre das Infektionsrisiko besonders hoch, da sich Kinder in diesem Alter noch nicht ausreichend an die notwendigen Abstands- und Hygieneregeln halten können. Die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und an den weiterführenden Schulen wird weiter aufrechterhalten und ausgeweitet

 

Aufruf zum Maskentragen

Die Anpassung der Verordnung sieht außerdem vor, dass das Abstandsgebot und Kontaktbeschränkungen aufrecht erhalten bleiben. Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgefordert, generell auf private Reisen und Besuche – auch von Verwandten –  zu verzichten.

 

Harald Stehr 

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09.04.2020

Was ist an Ostern erlaubt ?

Ostern steht vor der Tür und damit das Fest der Familie als auch ein sonnengesegnetes Wochenende. Es stellt sich die Frage was erlaubt ist und was weiterhin auf Grund des Kontaktverbotes verboten ist. 

Diese Frage ist an dem allgemeinen Kontaktverbot zu messen, wobei zu beachten ist, dass die Bundesländer unterschiedliche Maßstäbe ansetzen, was sich nun auch an den jeweiligen Bußgeldkatalogen der Bundesländer wiederspeigelt. Grundsätzlich gilt, also vor der Klammer:

 

Laut den aktuellen Bestimmungen zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung und Kontaktsperre ist es nur in triftigen Gründen erlaubt, das Haus zu verlassen. Dringende Fälle sind Einkäufe, die Arbeit und der nötige Gang zu einem Arzt, sowie der Sport und ein Spaziergang an der frischen Luft. Dabei ist zu achten nur mit einer Person die im selben Haushalt lebt oder im Kreis der Angehörigen im selben Haushalt oder Familie ersten Grades, unterwegs zu sein

Es drohen empfindliche Bußgelder bei Verstößen. Darüber haben wir schon geschrieben.

 

Darf ich einen Ausflug machen und z.B. Wandern gehen ?

Grundsätzlich gibt es keine allgemeine Ausgangssperre. Es sind daher Tagesausflüge zulässig, wenn das allgemeine Kontaktverbot dabei beachtet wird, also allein oder mit einer Person die im selben Haushalt lebt oder im Kreis der Angehhörigen des eigenen Haushalts. 

Zu allen anderen Personen ist, wann immer möglich, der Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. 

 

Wenn die Reise in ein anderes Bundesland als Baden Württemberg gehen soll, sollte sich vorher über die dortigen Regeln informiert werden, da die Länder dies oftmals unterschiedlich regeln. 

 

Sind Reisen innerhalb Deutschlands erlaubt ?

 Reisen innerhalb Deutschlands sind grundsätzlich untersagt. Dazu zählen auch Verwandtschaftsbesuche und Spritztouren ins Grüne. Jedoch regelt dies jedes Bundesland unterschiedlich so dass vorher dringend sich zu informieren ist. 

 

Es ist möglich, dass die Polizei auf den Autobahnen verschärft kontrolliert ob ein triftiger Grund für die Reise vorliegt. 

 

Wie sieht es zu Hause mit Treffen aus ?

 Es gibt eine Beschränkung für private Treffen in Wohnungen von mehr als fünf Personen. Dies ist verboten. Für Familien gilt dies allerding nicht. Familie ist gradlinige Verwandtschaft. Man sollte aber sich genau überlegen ob man ältere Familienmitglieder in die Gefahr einer Ansteckung bringen möchte. 

 

Eiersuche in der Öffentlichkeit ?

Auf Grund der vorläufigen Ausgangsbeschränkung darf die Wohnung nur verlassen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Dies außerdem nur allein oder mit Angehörigen, die im eigenen Haushalt leben. Spazieren gehen und Bewegung an der frischen Luft sind unter diesen Voraussetzungen gestattet. Die Gefahr beim Eiersuchen durch Verstecken an gleichen Stellen ist, dass es zu Gruppenbildung kommen kann. Dies ist zu vermeiden, denn die Gruppenbildungen sind ein Verstoß gegen das Kontaktverbot.

 

Treffen mit Freunden an Ostern draußen?

Nein, jede Gruppenbildung von Menschen außerhalb des Haushalts bleiben weiterhin verboten. 

 

Treffen mit Verwandten ?

Dazu heißt es: „Jeder ist angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.“ Daher soll auch der Besuch zu den eigenen Eltern gut überlegt sein. 

Grundsätzlich ist es erlaubt, Verwandte und Lebenspartner auch in anderen Bundesländern zu besuchen. Allerdings haben mehrere Bundesländer härtere Maßnahmen beschlossen: In Berlin, Brandenburg, Bayern, Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt ist es nicht mehr gestattet, Angehörige aus anderen Bundesländern zu empfangen. Lebenspartner dürfen aber weiterhin besucht werden.

 

 

Ausflüge mit dem Motorrad ?

Jein, denn das Motorrad darf nur dazu genutzt werden, um zum Ausgangsort für einen Spaziergang zu gelangen und nicht um ohne einen Zielort herum zu fahren. (Stichwort triftiger Grund)

 

Ob eine Spritztour mit dem Motorrad grundsätzlich erlaubt ist, hängt davon ab, in welchem Bundesland man lebt. In Ländern, die nur ein Kontaktverbot verhängt haben, ist eine Motorradtour zum reinen Freizeitvergnügen noch gestattet.

In Bayern, Sachsen und dem Saarland beispielsweise ist eine reine Vergnügungstour kein "triftiger Grund", die Wohnung zu verlassen, und Motorradfahren gilt auch nicht als Sport an der frischen Luft. Erlaubt wäre aber eine Besorgungsfahrt, beispielsweise zum Einkaufen. Hier sollte der Supermarkt aber nicht weiter weg als nötig sein.

 

In den meisten Bundesländern, etwa in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder Rheinland-Pfalz, sind lediglich Kontaktsperren verhängt worden. Das bedeutet: Private Motorrad-Ausflüge sind dort nach wie vor erlaubt

 

 

Darf ich draußen Grillen?

Jein, aber nur im eigenen Garten oder auf dem Balkon (mietrechtliche Gepflogenheiten sind zu beachten !) Weitere Personen als die im eigenen Haushalt lebenden, dürfen nicht dabei sein. 

Darüber hinaus ist Grillen kein triftiger Grund das Haus zu verlassen. 

 

 

Darf ich an Ostern in die Kirche?

Die Kirchen im gesamten Bundesgebiet sind geschlossen. Die Ostermessen werden per Livestream online oder im Fernsehen übertragen. 

Neben den dritten Fernsehprogrammen laufen die Gottesdienste bei ARD, ZDF, regionalen Privatsendern und bei Bibel TV.

Harald Stehr 

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30.03.2020

Neuer „Corona“ Bußgeldkatalog

 

Bisher bestand massive Rechtsunsicherheit bei Verstößen gegen das Kontaktverbot. Liegt eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit vor. Nicht anders können wir es uns erklären, dass gegen unsere Mandanten teils Straf- , teils Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sind, bei sehr gleichen Sachverhalten. 

Den Unterschied zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten haben wir bereits in einem Beitrag weiter unten erklärt und sind damals zu der Meinung gekommen, dass ein Verstoß in Form einer Corona Party eine Straftat darstellt. 

 

Nun hat die baden-württembergische Landesregierung am Wochenende mit dem Erlass der „Rechtsverordnung über die infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus“ für Klarheit gesorgt und in § 9 definiert wie die Verstöße zu werten sind. Nämlich als Ordnungswidrigkeit. So heißt es dort: 

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes 

  1. entgegen§3Absatz1sich im öffentlichen Raum aufhält,

  2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veranstaltung oder sonstigen Ansammlung von jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt, 

  3. entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum Schutz vor Infektionen nicht einhält, 

  4. entgegen §3a Absatz1 und 2 Fahrten und Reisen vornimmt, 

  5. entgegen § 3a Absatz 3 die Pendlerbescheinigung oder den Berechtigungsschein nicht mitführt, 

  6. entgegen §4 Absatz 1eine Einrichtung betreibt,

  7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung des Sozialministeriums untersagte Einrichtung betreibt oder eine Auflage für den Be- trieb einer Einrichtung nicht einhält, 

  8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sortimentsteile verkauft, 

  9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Einrichtung betreibt, 

10.  entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hinwirkt, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, 

11.  entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der dort genannten Einrichtungen betritt, 

12.  entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und Unterstützungsangebote im Vor- und Umfeld von Pflege anbietet, oder 

13.  entgegen § 7 eine der genannten Einrichtungen betritt. 

Verstöße hiergegen werden mit Bußgeldern geahndet die, bei einem ersten Verstoß gegen 150 – 250 Euro liegen und bei weiteren Verstößen mit bis zu 25.000 Euro bestraft werden können. Es gibt also sozusagen zunächst einen Warnschuss bevor es finanziell so richtig knallt. 

Der Bußgeldkatalog sieht wie folgt aus (auf dem Mobiltelefon kommt es zu Darstellunsgproblemen):

https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/CoronaVO_Bussgeldkatalog.pdf

Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit dem Corona-VO

 

Corona-VO          Verstoß                                                                 Bußgeldrahmen

§ 3 Abs. 1            Aufenthalt im öffentlichen Raum mit                     100,00 € bis 1.000,00 €

                            mehr als zugelassener Personenzahl

 

§ 3 Abs. 2            Teilnahme an einer Veranstaltung oder                 250,00 € bis 1.000,00 €

                            sonstigen Ansammlung außerhalb des

                            öffentlichen Raums von jeweils mehr als

                            fünf Personen 

 

§ 3 Abs. 6            Nichteinhaltung der Auflagen zum Schutz            500,00 € bis 1.500,00 €

                            vor Infektionen        

 

§ 3a Abs. 1           Nichteinhaltung der Fahrt- und Reise-                 250,00 € bis 1.000,00 €

und 2                    verbote

 

§ 3a Abs. 3          Verstoß gegen Mitführpflicht der                           100,00 € bis 500,00 €

                            Pendlerbescheinigung u.a.

 

§ 4 Abs- 1            Betrieb einer der genannten                                  2.500,00 € bis 5.000,00 €

                            Einrichtungen

 

§ 4 Abs. 2            Betrieb einer nach § 4 Abs. 2 i.V.m.                       2.500,00 € bis 5.000,00 €

                            einer Verordnung des Sozialministeriums

                            untersagten Einrichtung bzw. Nicht-

                            einhaltung einer Auflage für den Betrieb 

                            einer Einrichtung

 

§ 4 Abs. 3            Verstoß gegen die Mischsortiments-                      200,00 € bis 4.000,00 €

                            regelungen

 

§ 4 Abs. 3a          Betreiben einer untersagten Einrichtung                2.500,00 € bis 5.000,00 €

                            nach § 4 Abs. 1 und 2, die zusammen mit 

                            einer Poststelle oder Paketdienst betrieben

                            wird, wenn der erwirtschaftete Umsatz der

                            erwirtschaftete Umsatz der Poststelle oder 

                            des Paketdienstes eine untergeordnete Rolle

                            spielt. Für den Brief- und Paketversand

                            erforderliche Nebenleistungen sind davon

                            ausgenommen

 

§ 4 Abs. 5            Nichteinhaltung der Vorgaben zum Infektions-       250,00 € bis 1.000,00 €

                            schutz

 

§ 6 Abs. 1, 2        Zutritt zu einer Einrichtung trotz Betretungs-          500,00 € bis 1.500,00 €

                            verbot

 

 

§ 6 Abs. 4            Zutritt durch Personen mit erhöhtem                      500,00 € bis 2.000,00 €

                            Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz 

                            Betretungsverbot

 

§ 6 Abs. 7            Durchführung von Gruppenangeboten im              250,00 € bis 1.000,00 €

                            Vor- und Umfeld von Pflege

 

§ 7                       Zutritt durch Personen mit erhöhtem                      250,00 € bis 1.000,00 €

                            Infektionsrisiko zu einer Einrichtung trotz

                            Betretungsverbot

  

Es ist zu berücksichtigen, ob ein Erstverstoß oder ein Folgeverstoß vorliegt. Im Wiederholungsfalle kann nach § 17 OWiG, § 73 Abs. 2 IfSG eine Geldbuße von bis zu 25.000,00 € verhängt werden. 

 

Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so sei das Bußgeld angemessen zu erhöhen. 

 

Für alle Verstöße kann also gesagt sein, dass es richtig teuer werden kann.

Wie die Fälle zu behandeln sind, an denen sie mehrere Zweiergruppen zufällig über den Weg laufen und hierbei „erwischt“ werden, werden wir in den Bußgeldverfahren zu klären haben. 

 

Harald Stehr 

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27.03.2020

+++ NACHTRAG +++ WICHTIG +++

Unmittelbar nach Erstellen des Beitrages "Vorsicht vor schneller Antragstellung "Soforthilfe Corona"" wurde von der Webseite des Landes Baden Württemberg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau der Hinweis, dass liquides Privatvermögen vor Inanspruchnahme verbraucht sein muss, entfernt.

Wir werten das als Hinweis darauf, dass das Privatvermögen eben nicht aufgebraucht werden muss bevor Sie Anspruch auf die Soforthilfe Corona haben. 

Das ist äußerst erfreulich, für alle Antragsteller !!!

Harald Stehr 

27.03.2020

Vorsicht vor schneller Antragstellung „Soforthilfe Corona“

Sonderproblem „liquides Privatvermögen“

 

Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden- Württemberg vom 22.03.2020 wurde beschlossen, finanzielle Soforthilfen für Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe zu gewähren, wenn diese unmittelbar durch die Corona Pandemie in eine existenzbedrohliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind. 

 

Der online zu stellende Antrag kann seit Mittwoch Abend gestellt werden. Mittlerweile sind in Baden-Württemberg nach Angaben der Medien über 40.000 dieser Anträge gestellt worden. 

 

Aber Vorsicht – die Hürden des als unkompliziert angekündigten Antrages sind nicht niedrig und bei Falschangabe drohen Strafverfahren und bei Auszahlung auf Grund falscher Angaben die Rückforderung. 

Auf diese Folge wird seitens des Ministeriums selbst hingewiesen. So heißt es: „Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Falsche Versicherungen an Eides Statt sind ebenso strafbar. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, zur Anzeige gebracht wird und eine möglicherweise bereits gewährte Soforthilfe zurückzuzahlen ist.„

Die Voraussetzungen für den Antrag, die jeder Antragsteller anzugeben hat, muss an Eides statt versichert werden.

Antragswürdig ist zum Beispiel derjenige, bei dem die Voraussetzungen der Insolvenz vorliegen. Hierbei ist der Stichtag des 11.03.2020 maßgeblich. Sollte sich daher nachträglich herausstellen, dass die Vorrausetzungen der Insolvenz schon vor dem 11.03.2020 vorgelegen haben und diese Tatsache vorsätzlich verschwiegen wurde, kann sich der Antragsteller des Subventionsbetruges nach § 246 StGB und durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch nach § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Satt) strafbar gemacht haben.

Genauso verhält es sich mit den Angaben dass es sich bei den ausgefallenen Einkünften um das Haupteinkommen zumindest ein bis zu 1/3 des Nettoeinkommens des Antragstellers handelt. Sollte hier nachträglich festgestellt werden, dass es sich nicht um ein bis Minimum 1/3 des Haupteinkommen handelt, dürfte eine Strafbarkeit in Betracht kommen. 

Einer der am schwersten darzulegenden Voraussetzungen des Corona Soforthilfe Antrages dürfte die Darlegung sein, dass die existenzbedrohliche Lage kausal auf die Corona Pandemie zurückzuführen ist und etwa nicht auf eine wirtschaftliche schwere Lage. Auch hier ist der Anknüpfungszeitpunkt der 11.03.2020. Hier ist zu empfehlen sich mit dem Steuerberater zu beraten und anhand von Vorjahreszahlen etc die Kausalität nachzuweisen. Dringend abgeraten werden muss von Angaben falscher Zahlen, da dies wieder direkt in eine strafbare Handlung führen könnte.

Sonderproblem: liquides Privatvermögen

Es besteht ein erhebliches Problem darin, dass laut Webseite des Landes Baden Württemberg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau zunächst vor Anspruch der Corona Soforthilfe liquides  Privatvermögen gegen die existenzbedrohliche Lage eingesetzt werden muss. So heißt es auf der Webseite: „Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.

Allerdings gibt es im bereitgestellten Antrag des Landes keine Möglichkeit anzugeben, ob Privatvermögen vorliegt und inwieweit dieses eingesetzt wurde. Ob das nun eine Voraussetzung ist oder nicht, lässt sich nicht einwandfrei sagen. 

Wie dieses Problem später zu bewerten sein wird, ist spannend. Viele rechtliche Fragen ergeben sich, unter anderem die des Verbotsirrtums. Wir empfehlen daher unbedingt den gestellten Antrag aufzubewahren, denn es ist nicht ausgeschlossen, dass noch neue Anträge bereitgestellt werden in denen man die Verwendung des privaten Vermögens anzugeben hat. 

+++ mittlerweile wurde dieser Hinweis, dass das Privatvermögen zuerst in Anspruch genommen werden muss (allerdings nach Erstellung dieses Beitrages) von der Webseite des Landes Baden Württemberg gelöscht +++ siehe oben 

Wir können daher nur raten, sich mit dem Antrag Zeit zu lassen und diesen in enger Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater zu stellen.

Wir können uns vorstellen, dass nachdem diese verrückte Zeit vorüber und wieder Ruhe eingekehrt ist, die gestellte Soforthilfe Coronaanträge stichprobenartig geprüft werden können. 

Sollten die oben exemplarisch aufgezeigten Probleme bei den Anträgen ergeben, dass differierende Tatsachen vorlagen, wird aller Voraussicht nach ein Strafverfahren wegen des Tatvorwurfes des Subventionbetruges nach § 264 StGB sowie wegen Falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB eingeleitet werden. 

Zudem wird es bei Feststellung einer strafbaren Handlung zu einer Rückzahlungsaufforderung kommen, die ggfs auch gegen den Willen vollstreckt werden kann. 

Harald Stehr 

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25.03.2020

Corona-Party - Ordnungswidrigkeit oder Straftat 

 

Während sich das Coronavirus COVID-19 immer weiter ausbreitet, finden dennoch die verbotenen Corona-Partys statt. Verboten sind sie deshalb, da das erlassene deutschlandweite Kontaktverbot vorsieht, dass sich maximal zwei Menschen treffen dürfen, mit Ausnahme des engsten gradlinigen Familienkreises und der Personen die im selben Haushalt leben.

 

Treffen mit mehreren Personen, die nicht unter die Ausnahme des Kontaktverbotes fallen, sind verboten.

 

Aber wie wird ein Verstoß gegen das Kontaktverbot im Beispiel der sog. Corona-Partys  geahndet. Viele wissen noch nicht ob beim Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat vorliegt. 

 

Zunächst erstmal; der Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat ist folgender:

Droht die Verbots- oder Gebotsnorm ausschließlich eine Geldbuße (Bußgeld) an, so liegt keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Abgrenzung erfolgt allein nach der verhängten Rechtsfolge. Kennzeichnend für eine Straftat ist die Androhung einer „Geld- oder Freiheitsstrafe“.

 

Es kommt also darauf an gegen welche Norm verstoßen wurde und wie dieser Verstoß nach der speziellen Norm sanktioniert wird. Wird der Verstoß nur mit einer Geldbuße geahndet, ist es eine Ordnungswidrigkeit, ansonsten eine Straftat. 

Maßgebliches Gesetz ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) welches seit dem 1.1.2001 in Kraft ist und zuletzt im 10.02.2020 geändert wurde. Es hat das veraltete Masernschutzgesetz ersetzt und ist nunmehr Grundlage für alle staatlichen Maßnahmen, die auf die Vorbeugung, Früherkennung und die Verhinderung der Weiterverbreitung ansteckbarer Krankheiten abzielt.

Bei Verstößen gegen das IfSG drohen Bußgelder (Ordnungswidrigkeit), aber auch Geld- und Freiheitsstrafen (Straftat).

Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten ist lang (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 bis 24 IfSG). Ordnungswidrig ist bei fahrlässigen oder vorsätzlichen Verstoßes z.B.:

  • ein Verstoß gegen die Meldepflichten, sei es durch keine, eine unrichtige, eine verspätete oder unvollständige Information (§ 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG),

  • die Nichterteilung von Auskünften, die Nichtvorlage von Unterlagen, nicht ermöglichte Zugangsrechte im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen (§ 73 Abs. 1a Nr. 3, 4, 5),

  • die Weigerung einer betroffenen Person sich untersuchen oder Untersuchungsmaterial entnehmen zu lassen oder Auskünfte zu seinem Gesundheitszustand zu geben (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),

  • die Weigerung behördliche Anordnungen in Gemeinschaftseinrichtungen umzusetzen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG),

  • das Verwenden nicht zugelassener Mittel oder Methoden zur Desinfektion (§ 73 Abs. 1a Nr. 7 IfSG),

  • das Betreten von Kinderbetreuungs-Räumlichkeiten als betroffener Mitarbeiter (§ 73 Abs. 1a Nr. 14 IfSG)

Es sind Geldbußen bis zu 2.500 bzw. 25.000 EUR vorgesehen (§ 73 Abs. 2 IfSG).

Bei strafrechtlicher Relevanz kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu maximal fünf Jahren verhängt werden (§§ 74, 75 IfSG). Als Straftat wird u.a. bewertet:

  • Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Meldepflichten (§ 74 IfSG),

  • ein Verstoß gegen eine Quarantäne-Anordnung,

  • ein Verstoß gegen das berufliche Tätigkeitsverbot,

  • ein Verstoß gegen behördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, der Untersagung oder Beschränkung von Großveranstaltungen, des Zutritts oder Verlassens bestimmter Orte (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 28 Abs. 1, 2 IfSG).

Übersetzt bedeuten der § 75 Abs. Nr. 1 IfSG zusammen mit dem § 28 Abs. 1, 2 IfSG: 

Wer entgegen der Anordnung des Kontaktverbotes, welches als notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung und Verbreitung der übertragbaren Krankheit COVID-19 erlassen wurde, verstößt (§ 28 Abs.1 IfSG) wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe (Straftat) bestraft (§ 75 Abs.1 IfSG) 

Ein Verstoß des Kontaktverbotes durch Veranstalten einer Corona-Party kann also eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bestraft werden. 

Wer sogar durch einen Verstoß nachweislich das Corona-Virus weiterverbreitet hat, muss in jedem Fall mit einer Freiheitsstrafe (drei Monate bis fünf Jahre) rechnen (§ 75 Abs.3 IfSG). 

Harald Stehr 

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24.03.2020

Neuer Bußgeldkatalog in Kraft 

Laut Pressemitteilung hat NRW einen Bußgeldkatalog erarbeitet, der Verstöße gegen das erlassene Kontaktverbot ahnden soll. 


Demnach soll bei Zusammenkünften von mehr als zwei Menschen (bei denen keinen Ausnahmeregelung vorliegt) ein Bußgeld von 200€ anfallen. 


Picknick und Grillen soll 250€ kosten. 


Richtig teuer wird es für Betreiber. Wer eine Disco oder Fitnessstudio weiter betreibt soll 5000€ und bei einem Restaurant 4000€ bezahlen. 

Wir gehen davon aus, dass der Bußgeldkatalog, wenn er so in Kraft tritt, in den anderen Bundesländern ähnlich gestalten wird. 

Also, damit es nicht so teuer wird: bleibt zu Hause !!!!

Harald Stehr

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23.03.2020

Kontaktverbot kommt 

Ab dem 23.03.2020, gilt ein deutschlandweites #Kontaktverbot.

Öffentlich haben sich maximal zwei Menschen zu treffen oder die engste Familie oder die im selben Haushalt lebende Personen.

 

Ein Mindestabstand von 1,5meter zueinander soll eingehalten werden. 


Der Weg zur Arbeit und Einkaufen bleibt erlaubt sowie individueller Sport. 


Coronaparty’s, ob öffentlich oder zu Hause, sind zu unterlassen!!

 

Bei Verstößen gegen das Kontaktverbot droht auch eine strafrechtliche Verfolgung. Die Regel wird aber unseres Erachtens ein Bußgeldverfahren sein. Ein Ordnungsgeld bis 25.000 € droht, wurde aber in der Ansprache der Bundeskanzlerin am 22.03.2020 ausdrücklich nicht genannt. 


Wir appellieren an alle: bleibt zu Hause!! Geht nur fürs nötigste raus. Und keine Partys.

 

#stayathome 

Harald Stehr 

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16.03.2020

Werte bestehende und neue Mandanten 

 

Die Corona Krise ergreift nun auch die Judikative. Wie wir erfahren haben sind auf Grund der Beschlüsse des Ministerrats vom 13.03.2020 soziale Kontakte in den Gerichtsgebäuden (BaWü) auf ein Minimum, bis voraussichtlich zum 19.04.2020, zu reduzieren. Dies soll jedoch nicht für unaufschiebbare Verhandlungen, insbesondere bei Haftsachen, ermittlungsrichterliche Tätigkeiten, Eilsachen und langlaufenden Strafsachen gelten. 

 

Erste Terminsabsagen von bestehenden Hautverhandlungen sind uns bereits zugegangen. Selbstverständlich werden wir Sie expliziert informieren, sollten Sie betroffen sein. 

 

Darüber hinaus haben wir die letzten Tage und insbesondere die Wochenenden dazu genutzt, um unsere Hardware und Software auf den neusten Stand zu bringen, so dass wir jederzeit auch im – unwahrscheinlichen – Falle einer Quarantäne die volle Arbeit von zu Hause erbringen können. 

 

Für Sie soll sich nichts ändern. Des Weiteren stehen Ihnen sämtliche Kontaktmöglichkeiten, die das world wide web zur Verfügung stellt bereit, um uns zu erreichen. 

Ob WhatsApp, Messanger, Threema, Signal, Telefon, Fax, Email, skype, FaceTime und und und… Sie erreichen uns immer irgendwie. 

Wir sind für Sie da !!!

 

Last but not least gilt: Wir empfehlen keine Panik. Hygiene und Risikovermeidung betreiben.

Kommen Sie gut durch diese verrückte Zeit !!

 

KS-Strafverteidigung

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